Datenschutzerklärung für den RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim

Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO)

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung im RuheForst ist die ist die Gemeinde Waldalgesheim, Kreuzstr. 2, 55425 Waldalgesheim, ruheforst@waldalgesheim.de, Telefon 06724/2064733.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die Gemeinde Waldalgesheim hat aufgrund ihrer geringen Größe keinen Datenschutzbeauftragten. Sie erreichen die Gemeindeverwaltung unter verwaltung@waldalgesheim.de, Tel.: 06721/32808

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
a. Zwecke der Verarbeitung:

Ihre Daten werden dafür erhoben, um eine Waldbestattung duchzuführen und Gebühren zu erhaben.
b. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. §7, Absatz 2 und §15, Absatz 1 der Friedhofssatzung des RuheForstes Rheinhessen-Nahe i.V.m. der Bestattungsgebührenordnung i.V.m. § 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) verarbeitet.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Im weitgehend automationsgestützten Verfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann zur Abrechnung zugrunde gelegt. Teilweise ist die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, dort das Standesamt/Ordnungsamt und die Finanzabteilung/Kasse in die Abläufe eingebunden. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.

6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Es findet keine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation statt.

7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Verwaltung des RuheForst Rheinhessen Nahe/der Ortsgemeinde Waldalgesheim so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gem. § 30 Gemeindehaushaltsverordnung Rheinland-Pfalz i.Vm. § 8 Kommunalabgabengesetz Abgabenordnung und §11 Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes RLP erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte

  • Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
    Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
  • Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
  • Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  • Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Die Gemeinde Waldalgesheim/ RuheForst-Verwaltung benötigt Ihre Daten, um eine Beisetzung auf dem RuheForst Rheinhessen-Nahe, Waldstraße, Waldalgesheim vorzunehmen.

Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen (§ 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz).

Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, können folgende Maßnahmen ergriffen werden: Zwangsgeld zum Auskunftsersuchen gem. § 25 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz.